§

§ 47 EinSiG

Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem

(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln:

1.
die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;
2.
Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von § 49;
3.
Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können;
4.
Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;
5.
Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme;
6.
für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem;
7.
Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden.

(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.

(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist.

(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses.