§ 6 EJGEurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt werden
(3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden. Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlaufstellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verarbeiten. |