§

§ 6 EJG

Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Anlaufstellen) sowie
2.
ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung.

(2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt werden

1.
das Bundesamt für Justiz,
2.
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
3.
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder
4.
sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130 – EJN-Beschluss) errichtet worden sind oder errichtet werden.

(3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden. Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlaufstellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verarbeiten.