§ 11 EltLastV(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar. |