§ 32 EMVGVorverfahren(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes. |
§ 32 EMVGVorverfahren(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes. |