§ 12 EnSTransVElektronische Datenbank(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4. (3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben. (4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend. |