§ 2 EnSTransVBegriffsbestimmungen(1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt. (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die
(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. (5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung. |