§ 117 EnWGKonzessionsabgaben für die WasserversorgungFür die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend. |
§ 117 EnWGKonzessionsabgaben für die WasserversorgungFür die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend. |