§ 24a EnWGSchrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse(1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes
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