§

§ 19 ErbStG

Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:



Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII75 00071530300 000112030600 0001525306 000 00019303013 000 00023355026 000 000274050über 26 000 000304350
.

(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.