§ 22 ErdölBevGAufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand
(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
§ 22 ErdölBevGAufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand
(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |