§
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (ErhaltungsV)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
§ 3Feststellung des landeskulturellen Wertes
§ 4Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
§ 5Anforderungen an das Saatgut
§ 6Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 7Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut
§ 8Verpackung und Verschließung
§ 9Kennzeichnung