Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens
in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln
aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung
von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau (ERPSchG)
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