§ 26 ZDGAchtung der demokratischen GrundordnungDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten. |
§ 26 ZDGAchtung der demokratischen GrundordnungDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten. |