§

§ 49 ZDG

Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen

Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
2.
Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendigung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.
3.
Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Einkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn günstiger ist.