§ 36 ErstrGZusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und WarenzeichenDie §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden. |