§ 112 EStGVeranlagungszeitraum, Höhe(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. |
§ 112 EStGVeranlagungszeitraum, Höhe(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. |