§

§ 24 EuPAG

Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen

(1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.