§ 2 EWGSichVZuständige Stelle(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. |