§ 17c EZulV 1976Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt - 1.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
- soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
- folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
- Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
- Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
- Beamten und Soldaten, die
- aa)
- Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
- bb)
- Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
- Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
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