§

§ 8 EZulV 1976

Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit



1.
bei einer Tauchtiefe von

bis zu 5 Metern
16,08 Euro,
2.
bei einer Tauchtiefe von

mehr als 5 Metern
19,52 Euro,
3.
bei einer Tauchtiefe von

mehr als 10 Metern
24,25 Euro,
4.
bei einer Tauchtiefe von

mehr als 15 Metern oder beim

Tauchen mit reinem Sauerstoff
31,24 Euro.




Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.