§

§ 15 FahrlG

Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis

(1) Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 und 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.

(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.


§ 5Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3
§ 6Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
§ 7Fahrlehrerausbildung
§ 8Fahrlehrerprüfung
§ 9Anwärterbefugnis
§ 10Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
§ 11Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 12Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
§ 13Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 14Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 15Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 16Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
§ 17Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 18Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 19Gemeinschaftsfahrschule
§ 20Kooperation
§ 21Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz