§

§ 20 FahrlG

Kooperation

Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.


§ 11Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 12Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
§ 13Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 14Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 15Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 16Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
§ 17Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 18Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 19Gemeinschaftsfahrschule
§ 20Kooperation
§ 21Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27Zweigstellen
§ 28Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 29Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
§ 30Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person