§

§ 27 FahrlG

Zweigstellen

(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und
2.
nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

(3) Es gelten entsprechend

1.
§ 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,
2.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
3.
§ 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und
4.
die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.


§ 17Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 18Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 19Gemeinschaftsfahrschule
§ 20Kooperation
§ 21Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27Zweigstellen
§ 28Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 29Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
§ 30Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
§ 31Aufzeichnungen
§ 32Unterrichtsentgelte
§ 33Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 34Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 35Ausbildungsfahrschule
§ 36Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten