§ 57 FahrlGRegisterführung und Registerbehörden(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
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