§ 104 FamFGBetreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden. |