§ 20 FamFGVerfahrensverbindung und -trennungDas Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält. |
§ 20 FamFGVerfahrensverbindung und -trennungDas Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält. |