§ 210 FamFGGewaltschutzsachenGewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. |
§ 210 FamFGGewaltschutzsachenGewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. |