§ 275 FamFGVerfahrensfähigkeitIn Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. |
§ 275 FamFGVerfahrensfähigkeitIn Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. |