§ 285 FamFGHerausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer VorsorgevollmachtIn den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. |
§ 285 FamFGHerausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer VorsorgevollmachtIn den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. |