§ 322 FamFGVorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur BegutachtungFür die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend. |
§ 322 FamFGVorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur BegutachtungFür die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend. |