§ 331 FamFGEinstweilige AnordnungDas Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
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§ 331 FamFGEinstweilige AnordnungDas Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
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