§ 358 FamFGZwang zur Ablieferung von TestamentenIn den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss. |
§ 358 FamFGZwang zur Ablieferung von TestamentenIn den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss. |