§ 441 FamFGÖffentliche Zustellung des AusschließungsbeschlussesDer Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
§ 441 FamFGÖffentliche Zustellung des AusschließungsbeschlussesDer Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend. |