§ 449 FamFGGlaubhaftmachungDer Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist. |
§ 449 FamFGGlaubhaftmachungDer Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist. |