§ 478 FamFGAusschließungsbeschluss(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. |