§ 487 FamFGNachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden. |
§ 487 FamFGNachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden. |