§ 22 FamGKGKosten bei Vormundschaft und DauerpflegschaftDie Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat. |
§ 22 FamGKGKosten bei Vormundschaft und DauerpflegschaftDie Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat. |