§ 40 FeVBezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-BewertungssystemDem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. |
§ 40 FeVBezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-BewertungssystemDem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. |