§ 20 FGO(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |
§ 20 FGO(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |