§ 12 FinaRisikoVKreditinstitute und Gruppen mit erhöhter MeldefrequenzDie Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
§ 12 FinaRisikoVKreditinstitute und Gruppen mit erhöhter MeldefrequenzDie Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |