§
Fischseuchenverordnung (FischSeuchV 2008)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Genehmigungspflicht
§ 4Genehmigung
§ 5Genehmigungsantrag
§ 6Registrierung
§ 7Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8Buchführung
§ 9Überwachung
§ 10Schutzgebiet
§ 11Impfverbot
§ 12Inverkehrbringen
§ 13Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18Transport
§ 19Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 22Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
§ 23Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§ 24Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 28Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 29Ordnungswidrigkeiten
§ 30Übergangsbestimmungen
Anlage 1(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)Liste der Seuchen
Anlage 2(zu § 13)