§

§ 1 FotoMedFachAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.