§ 17 FPersVEinrichtung und Betrieb der automatisierten AbrufverfahrenDie Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. |
§ 17 FPersVEinrichtung und Betrieb der automatisierten AbrufverfahrenDie Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. |