§ 11 FPfZGAllgemeine VerwaltungsvorschriftenZur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. |
§ 11 FPfZGAllgemeine VerwaltungsvorschriftenZur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. |