§
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
§ 5Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
§ 6Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
§ 7Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
§ 8Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
§ 9Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 10Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 11Bevollmächtigter des Herstellers
§ 12Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 13Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 14Pflichten des Händlers
§ 15Einführer oder Händler als Hersteller
§ 16Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 17Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
§ 18Konformitätsbewertungsverfahren
§ 19CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
§ 20Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
§ 21Technische Unterlagen
§ 22Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
§ 23Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 24Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
§ 25Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
§ 26Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 27Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
§ 28Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 29Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
§ 30Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 31Auskunftsrechte
§ 32Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
§ 33Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur
§ 34Zwangsgeld
§ 35Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 36Vorverfahren
§ 37Bußgeldvorschriften
§ 38Übergangsbestimmung