§ 1 GärtnAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu. |