§ 5 GaFGRücklagen des SondervermögensDas Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. |
§ 5 GaFGRücklagen des SondervermögensDas Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. |