§ 8 GarBBAnOTrennwände
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen - 1.
- bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
- 2.
- bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,
soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände - 1.
- zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben,
- 2.
- zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
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