§ 141 GBOErmächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für VerbraucherschutzDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
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§ 141 GBOErmächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für VerbraucherschutzDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
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