§ 92 GBO(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird. |
§ 92 GBO(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird. |